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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.03.2012 – T-192/07

Comité de défense de la viticulture charentaise gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde – Fehlendes Gemeinschaftsinteresse – Tragweite der Beschwerde – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Begründungspflicht.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:116

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Comité de défense de la viticulture charentaise trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. März 2012 – Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission / (Rechtssache T-192/07)

„Wettbewerb – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde – Fehlendes Gemeinschaftsinteresse – Tragweite der Beschwerde – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Begründungspflicht“

1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 28)

2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beurteilungskriterien – Ermessen der Kommission – Grenzen – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 65‑67, 80, 105)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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