Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 04.10.2006 – T-190/04
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:291
Tenor
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001‑4) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2006 – Freixenet/HABM (Form einer mattierten weißen Flasche) / (Rechtssache T-190/04)
„Gemeinschaftsmarke – Form einer mattierten weißen Flasche – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft – Verletzung der Verteidigungsrechte – Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absätze 3 und 6) (vgl. Randnrn. 15-18, 44-47)
2. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 73) (vgl. Randnrn. 28-30, 41-42)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Freixenet, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke in der Form einer mattierten weißen Flasche für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32532
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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