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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 09.07.2009 – T-188/08

infeurope gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung betreffend die Erbringung von Beratungs-, Audit- und Studienleistungen für das HABM - Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission - Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission - Neue Anträge - Zusammenhang zwischen Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:265

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. infeurope trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2009 – infeurope/Kommission / (Rechtssache T-188/08)

„Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung betreffend die Erbringung von Beratungs-, Audit- und Studienleistungen für das HABM – Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission – Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission – Neue Anträge – Zusammenhang zwischen Untätigkeits- und Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. Untätigkeitsklage – Untätigkeit – Begriff – Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf gegen einen im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge ergangenen Rechtsakt des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt – Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission – Ausschluss – Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage (Art. 232 EG; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 118) (vgl. Randnrn. 32-36)

2. Verfahren – Streitgegenstand – Änderung im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 38)

3. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Offensichtliche Unzulässigkeit der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Antrag auf Schadensersatz, der in engem Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit steht – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 42-44)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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