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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 07.09.2009 – T-186/08

Liga para Protecção da Natureza (LPN) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Einstellung eines Beschwerdeverfahrens - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Offensichtliche Unzulässigkeit - Erledigung der Hauptsache.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:309

Tenor

1. Soweit die Klage auf die Nichtigerklärung einer stillschweigenden Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerichtet ist, ist die Hauptsache erledigt.

2. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

3. Die Liga para Protecção da Natureza (LPN) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. September 2009 – LPN/Kommission / (Rechtssache T-186/08)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Einstellung eines Beschwerdeverfahrens – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Offensichtliche Unzulässigkeit – Erledigung der Hauptsache“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Art. 226 EG, 228 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 49-51)

2. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse (vgl. Randnrn. 58-59)

3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 226 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 65-66)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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