Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.08.2007 – T-186/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:238
Tenor
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
Die SELEX Sistemi Integrati SpA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. August 2007 – SELEX Sistemi Integrati/Kommission / (Rechtssache T-186/05)
„Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde nach Art. 82 EG zurückgewiesen wird – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Tatsächliches Vorliegen des Schadens“
1. Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 15-16)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 20, 27, 33, 36)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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