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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 26.11.2008 – T-184/07

Avon Products, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:532

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Avon Products, Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. November 2008 – Avon Products/HABM (ANEW ALTERNATIVE) / (Rechtssache T-184/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ANEW ALTERNATIVE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 32)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Avon Products, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ANEW ALTERNATIVE für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 4357919

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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