Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 26.11.2008 – T-184/07
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:532
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Avon Products, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. November 2008 – Avon Products/HABM (ANEW ALTERNATIVE) / (Rechtssache T-184/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ANEW ALTERNATIVE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 32)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Avon Products, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ANEW ALTERNATIVE für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 4357919
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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