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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 10.12.1996 – T-18/95

Atlanta Handelsgesellschaft Harder & Co. GmbH und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:1996:182

Orientierungssatz

Die von im Bananensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmern erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 2791/94 über die ausserordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem 1994 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms Debbie ist unzulässig.

Zum einen ist diese Verordnung nämlich ein allgemein anwendbarer normativer Akt. Sie soll die Folgen einer Naturkatastrophe ausgleichen und entspricht den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, den Markt zu stabilisieren und die Verbraucher zu angemessenen Preisen mit Bananen zu beliefern; die Marktbeteiligten, unter denen die Zusatzmenge aufgeteilt wird, sind anhand der ihnen durch den Wirbelsturm entstandenen Schäden objektiv bestimmt.

Zum anderen schließt zwar der normative Charakter einer Verordnung nicht aus, daß sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages betreffen kann, doch trifft dies auf die streitige Verordnung nicht zu. In diesem Zusammenhang genügt der Umstand, daß die Kläger zu einer geschlossenen Gruppe von Marktbeteiligten gehören, die aufgrund ihrer Lieferungen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht in den Genuß des zusätzlichen Kontingents kommen konnten, nicht, um sie von allen anderen zu unterscheiden, da sie sich in der gleichen Lage befinden wie alle anderen Marktbeteiligten, die unabhängig von der Gruppe, zu der sie gehören, ebenfalls nicht berücksichtigt wurden, weil sie durch den Wirbelsturm nicht betroffen waren und die Verordnung im übrigen weder Auswirkungen auf die ihnen zugeteilten Bananenmengen noch spezielle Rechte von ihnen beeinträchtigt hatte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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