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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 30.04.2010 – T-18/10 R

Inuit Tapiriit Kanatami und andere gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung [EG] Nr. 1007/2009 - Handel mit Robbenerzeugnissen - Einfuhr- und Verkaufsverbot - Ausnahmen für Inuit-Gemeinschaften - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:172

Tenor

1. Die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2009 zu dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (KOM[2008] 469 endg. vom 23. Juli 2008), die dem Antrag auf einstweilige Anordnung als Anlage A 4 beigefügt ist, und der in Randnr. 16 des Antrags enthaltene Auszug aus dieser Stellungnahme werden aus der Akte der Rechtssache T-18/10 R entfernt.

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2010 – Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat / (Rechtssache T-18/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 – Handel mit Robbenerzeugnissen – Einfuhr‑ und Verkaufsverbot – Ausnahmen für Inuit- Gemeinschaften – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit – Fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit

1. Verfahren – Vorlage der Stellungnahmen der juristischen Dienste der Gemeinschaftsorgane beim Gericht – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 19-21)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 24-26)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage – Summarische Prüfung der Klage durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 37-41)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen – Klagegrund, mit dem die Rechtsgrundlage dieser Verordnung beanstandet wird – Nicht auf den ersten Blick unbegründeter Klagegrund (Art. 278 AEUV; Verordnung Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 74-95)

5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt – Finanzieller Schaden, der später finanziell ausgeglichen werden kann – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verordnung Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 105-107)

6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Für das Volk der Inuit aufgrund des durch die Verordnung Nr. 1007/2009 verhängten Verbots des Handels mit Robbenerzeugnissen bestehende Unmöglichkeit, seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten weiter nachzugehen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verordnung Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 108‑115)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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