Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.05.2012 – T-179/11
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:254
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sport Eybl & Sports Experts GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Seven SpA.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 – Sport Eybl & Sports Experts/HABM – Seven (SEVEN SUMMITS) / (Rechtssache T-179/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SEVEN SUMMITS – Ältere Gemeinschaftsbildmarke Seven – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken SEVEN SUMMITS und Seven (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 55‑57, 62‑63, 71)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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