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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 09.07.2010 – T-177/10 R

Alcoa Trasformazioni Srl gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Vorzugstarife für die Lieferung von elektrischem Strom - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:306

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juli 2010 – Alcoa Trasformazioni/Kommission / (Rechtssache T-177/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Vorzugstarife für die Lieferung von elektrischem Strom – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 17-18)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 38-50)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 51-55)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Nationale Durchführungsmaßnahmen – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Einfluss (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 57)

5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der im Rahmen einer Schadensersatzklage vollständig ersetzt werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 58)

6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung im Bereich der Rückforderung staatlicher Beihilfen – Von der Kommission vertretenes Allgemeininteresse und Interesse des Empfängers der Beihilfe – Fehlen außergewöhnlicher Umstände – Vorrang des Allgemeininteresses (Art. 88 Abs. 2 EG; Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 61-64)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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