Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.07.2009 – T-176/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:264
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. infeurope trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Der Streithilfeantrag der European Dynamics SA hat sich erledigt.
4. infeurope, die Kommission und European Dynamics tragen ihre eigenen mit dem Streithilfeantrag verbundenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2009 – infeurope/Kommission / (Rechtssache T-176/08)
„Untätigkeits‑, Nichtigkeits‑ und Schadensersatzklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung betreffend die Wartung der EDV-Systeme des HABM – Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission – Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission – Neue Anträge – Zusammenhang zwischen Untätigkeits‑ und Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Untätigkeitsklage – Untätigkeit – Begriff – Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf gegen einen im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge ergangenen Rechtsakt des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt – Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission – Ausschluss – Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage (Art. 232 EG; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 118) (vgl. Randnrn. 36-40)
2. Verfahren – Streitgegenstand – Änderung im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 42)
3. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Offensichtliche Unzulässigkeit der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Antrag auf Schadensersatz, der in engem Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit steht – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 46-48)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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