Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 15.05.1997 – T-175/96
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1997:72
Orientierungssatz
Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Handelt es sich insbesondere um Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, erfuellen diese Voraussetzung grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die den Standpunkt des betreffenden Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen.
Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur wie Verordnungsvorschläge, die die Kommission dem Rat im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 235 des Vertrages vorgelegt hat, keine Nichtigkeitsklage gegeben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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