Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 30.09.2009 – T-175/05

Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:369

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Akzo Nobel NV, die Akzo Nobel Nederland BV, die Akzo Nobel AB, die Akzo Nobel Chemicals BV, die Akzo Nobel Functional Chemicals BV, die Akzo Nobel Base Chemicals AB und die Eka Chemicals AB tragen die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – Akzo Nobel u. a./Kommission / (Rechtssache T-175/05)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Monochloressigsäure – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Marktaufteilung und Festsetzung der Preise – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Begründungspflicht – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Abschreckungswirkung“

1. Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Klage mehrerer Einheiten einer Unternehmensgruppe gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der gegen diese Einheiten als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt wurde – In Bezug auf einige dieser Einheiten zulässige Klage – Erledigung einer gegenüber einigen anderen Einheiten, denen eine etwaige Nichtigerklärung nicht zugute kommen könnte, erhobenen Einrede der Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 46-47)

2. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass eine Muttergesellschaft auf ihr zu 100 % gehörende Tochtergesellschaften entscheidenden Einfluss ausübt – Der Muttergesellschaft obliegende Verpflichtung, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung von Leitungsmacht über ihre Tochtergesellschaft zu widerlegen (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 91-93, 96)

3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, die zu der als Unternehmen auftretenden wirtschaftlichen Einheit gehören (Art. 81 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15, und Nr. 1/2003, Art. 23) (vgl. Randnrn. 114, 132-133)

4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Referenzjahr – Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15, und Nr. 1/2003, Art. 23) (vgl. Randnrn. 142-143)

5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Abschreckungswirkung – Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen des mit der Geldbuße belegten Unternehmens (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15, und Nr. 1/2003, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 154-155)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-175/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten