Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.03.2009 – T-166/05
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:65
Tenor
1. Die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 21. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit der Borax Europe Ltd darin der Zugang zu den Aufzeichnungen der Sitzung vom 5. und 6. Oktober 2004, zu den beiden Entwürfen des Protokolls dieser Sitzung, zu 13 Stellungnahmen von Sachverständigen, zu zwei Stellungnahmen von Vertretern der Industrie und zu dem vom dänischen Berichterstatter vorgelegten Dokument verweigert wird.
2. Die Kommission trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. März 2009 – Borax Europe/Kommission / (Rechtssache T-166/05)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente und Tonaufnahmen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses“
Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 und 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 40-42, 50, 88, 101-105, 108)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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