Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 23.04.2012 – T-163/12 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:192
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. April 2012 – Ternavsky/Rat / (Rechtssache T-163/12 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 8)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Finanzieller Schaden, der sich aus dem Einfrieren von Geldern ergibt – Bloße Behauptung des Drohens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 104 § 2 und 3) (vgl. Randnrn. 9‑10, 13‑15, 19‑20)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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