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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 26.05.2010 – T-15/10 R

Mariyus Noko Ngele gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Formerfordernisse - Unzulässigkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:218

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Mai 2010 – Noko Ngele/Kommission / (Rechtssache T-15/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage gegen ein ehemaliges Mitglied und Beamte der Kommission – Unzuständigkeit des Gerichts (Art. 256 AEUV, 268 AEUV, 279 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 11-12)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 14)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse (Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnr. 16)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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