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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.03.2010 – T-15/09

Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:80

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt vier Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

3. Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt ein Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4. Das HABM trägt die Aufwendungen der Klägerin, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. März 2010 – Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH) / (Rechtssache T-15/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 32, 37, 44)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Européenne de traitement de l’Information (Euro-Information)

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke EURO AUTOMATIC CASH für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 4114864

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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