Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.06.1998 – T-148/97
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1998:114
Orientierungssatz
Die Klage eines Mitglieds einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die unmittelbar gegen einen Beschluß des Präsidenten des Amtes gerichtet und auf Artikel 173 des Vertrages gestützt ist, ist als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages kann der Gemeinschaftsrichter ersucht werden, die Rechtmässigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu prüfen. Folglich können die Handlungen, die von Gemeinschaftseinrichtungen ausgehen, die dort nicht aufgeführt sind, nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung angefochten werden.
Im übrigen ist eine solche Entscheidung in Anbetracht der in der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen und gegen diese Entscheidung potentiell eröffneten Rechtsbehelfe nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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