Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.04.1995 – T-147/89
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1995:67
Gründe
6. April 1995 ( )
In der Rechtssache T-147/89
Société métallurgique de Normandie, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Mondeville (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Robert Collin und Richard Milchior, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Norbert Koch, Enrico Traversa und Julian Currall, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte Nicole Coutrelis und Andre Coutrelis, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 — Betonstahlmatten; ABl. L 260, S. 1 )
hat
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kirschner, der Richter C. W. Bellamy, B. Vesterdorf, R. García-Valdecasas und K. Lenaerts,
Kanzler: H. Jung
(Gründe nicht wiedergegeben) ( )
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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