Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.12.2008 – T-144/05
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:596
Tenor
1. Die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Dokumenten „TAXUD/1369/2003“ betreffend Heimkinos, „TAXUD/974/2004“ betreffend Kombinationskraftwagen, „TAXUD/1342/2003“, „TAXUD/2465/2004“ und „TAXUD/2495/2004“ betreffend Stromversorgungseinheiten, „XXI/770/1998“ betreffend unvollständige automatische Datenverarbeitungsmaschinen und zum Protokoll der Arbeitsgruppensitzung des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)“ des Ausschusses für den Zollkodex im September 2004 (Dokument „TAXUD/3010/2004 – Anhang V“) verweigert wurde.
2. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.
3. Die Kommission trägt die Kosten von Herrn Pablo Muñiz.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Dezember 2008 – Muñiz/Kommission / (Rechtssache T-144/05)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend eine Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs ‚Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)‘ des Ausschusses für den Zollkodex – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses“
Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Unterabs. 1 (vgl. Randnrn. 74-75, 82, 84-88, 90-94)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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