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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 12.09.2007 – T-141/06

Glaverbel SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:273

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Glaverbel SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 – Glaverbel/HABM (Maserung einer Glasoberfläche) / (Rechtssache T-141/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die die Maserung einer Glasoberfläche darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlender Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung“

1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4) (vgl. Randnr. 14)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2 und 3) (vgl. Randnrn. 19-23, 32-40)

3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 3) (vgl. Randnrn. 35-38)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Glaverbel SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke, bestehend aus einem auf der Oberfläche von Waren der Klassen 19 und 21 angebrachten Motiv – Anmeldung Nr. 3183068

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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