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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 12.09.2007 – T-140/06

Philip Morris Products SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:272

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Philip Morris Products SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 – Philip Morris Products/HABM (Form einer Zigarettenschachtel) / (Rechtssache T-140/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Zigarettenschachtel – Zurückweisung der Anmeldung – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26-27)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Philip Morris Products SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke, die eine Zigarettenschachtel darstellt, für Waren der Klasse 34 – Anmeldung Nr. 2681351

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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