Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.09.2007 – T-140/06
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:272
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Philip Morris Products SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 – Philip Morris Products/HABM (Form einer Zigarettenschachtel) / (Rechtssache T-140/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Zigarettenschachtel – Zurückweisung der Anmeldung – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26-27)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Philip Morris Products SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke, die eine Zigarettenschachtel darstellt, für Waren der Klasse 34 – Anmeldung Nr. 2681351
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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