Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.12.2008 – T-137/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:589
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Portela – Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda, trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2008 – Portela/Kommission / (Rechtssache T-137/07)
„Außervertragliche Haftung – Vermarktung defekter Digitalthermometer mit CE-Kennzeichnung – Untätigkeit der Kommission – Kausalzusammenhang – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Schadensersatzklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 46)
2. Schadensersatzklage – Selbständigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 49-50)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 79-81)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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