Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.05.2012 – T-134/12 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:225
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Mai 2012 – Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission / (Rechtssache T-134/12 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Zuschuss – Forschung und Entwicklung – Wiedereinziehung gezahlter Vorschüsse – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Nichtbeachtung der Verfahrensordnung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnr. 7)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 8)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 104 § 3) (vgl. Randnrn. 9‑10)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Umfang der Beweiskraft (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 12‑17)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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