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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 11.06.2009 – T-132/08

ERNI Electronics GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:200

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die ERNI Electronics GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2009 – ERNI Electronics/HABM (MaxiBridge) / (Rechtssache T-132/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MaxiBridge – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die für die Funktion der in der Anmeldung bezeichneten Waren beschreibend ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 34, 47-50)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

ERNI Electronics GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke MaxiBridge für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 17 – Anmeldung Nr. 4899647

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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