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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 24.04.2007 – T-132/06

Koldo Gorostiaga Atxalandabaso gegen Europäisches Parlament. Durchführung eines Urteils des Gerichts - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:113

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. April 2007 – Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament / (Rechtssache T-132/06)

„Durchführung eines Urteils des Gerichts – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 28-30)

2. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (vgl. Randnrn. 41-46)

3. Verfahren – Rechtskraft – Umfang (vgl. Randnrn. 49-51)

4. Verfahren – Vorlage der Stellungnahmen der Juristischen Dienste der Gemeinschaftsorgane beim Gericht – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 68)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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