Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.04.2007 – T-132/06
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:113
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. April 2007 – Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament / (Rechtssache T-132/06)
„Durchführung eines Urteils des Gerichts – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 28-30)
2. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (vgl. Randnrn. 41-46)
3. Verfahren – Rechtskraft – Umfang (vgl. Randnrn. 49-51)
4. Verfahren – Vorlage der Stellungnahmen der Juristischen Dienste der Gemeinschaftsorgane beim Gericht – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 68)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-132/06 entschieden?“