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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.12.2010 – T-13/09

August Storck KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Schokoladenmaus - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Verteidigungsrechte.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:552

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die August Storck KG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2010 – Storck/HABM (Form einer Schokoladenmaus) / (Rechtssache T-13/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Schokoladenmaus – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Verteidigungsrechte“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 44)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

August Storck KG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke, die eine Maus aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 4490447

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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