Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.12.2010 – T-13/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:552
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die August Storck KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2010 – Storck/HABM (Form einer Schokoladenmaus) / (Rechtssache T-13/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Schokoladenmaus – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Verteidigungsrechte“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 44)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
August Storck KG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke, die eine Maus aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 4490447
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Urteil vom 17.12.2010 – T-13/09 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-13/09 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“