Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.03.2008 – T-128/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:72
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Suez trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. März 2008 – Suez/HABM (Delivering the essentials of life) / (Rechtssache T-128/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚Delivering the essentials of life‘ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27-29)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Suez
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke „Delivering the essentials of life“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 9, 11, 16 und 35 bis 42 – Anmeldung Nr. 4102497
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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