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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 12.03.2008 – T-128/07

Suez gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:72

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Suez trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. März 2008 – Suez/HABM (Delivering the essentials of life) / (Rechtssache T-128/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚Delivering the essentials of life‘ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27-29)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Suez

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „Delivering the essentials of life“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 9, 11, 16 und 35 bis 42 – Anmeldung Nr. 4102497

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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