Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.03.2009 – T-121/05
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:64
Tenor
1. Die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 17. Januar 2005, den Zugang zu bestimmten Dokumenten und Tonaufnahmen im Rahmen der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu verweigern, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. März 2009 – Borax Europe/Kommission / (Rechtssache T-121/05)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente und Tonaufnahmen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses“
Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 und 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 33‑35, 43, 63, 66‑70, 73)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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