Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.11.2005 – T-12/04
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:434
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. November 2005 − Almdudler-Limonade/HABM (Form einer Limonadenflasche) / (Rechtssache T-12/04)
„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Form einer Limonadenflasche – Ablehnung der Eintragung – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke – Form einer Limonadenflasche (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 36)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
„Almdudler-Limonade“ A. & S. Klein
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke in Form einer Limonadenflasche – Anmeldung Nr. 2193753
Entscheidung des Prüfers:
Ablehnung der Eintragung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-12/04 entschieden?“