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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 30.11.2005 – T-12/04

Almdudler-Limonade A. & S. Klein gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2005:434

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. November 2005 − Almdudler-Limonade/HABM (Form einer Limonadenflasche) / (Rechtssache T-12/04)

„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Form einer Limonadenflasche – Ablehnung der Eintragung – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke – Form einer Limonadenflasche (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 36)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

„Almdudler-Limonade“ A. & S. Klein

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke in Form einer Limonadenflasche – Anmeldung Nr. 2193753

Entscheidung des Prüfers:

Ablehnung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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