Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.09.2012 – T-119/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:421
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Protégé International Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. 3. Die Pernod Ricard SA trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 – Protégé International/Kommission / (Rechtssache T-119/09)
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für irischen Whiskey – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde – Mangelndes Gemeinschaftsinteresse“
1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Festlegung von Prioritäten durch die Kommission – Pflicht zum Erlass einer Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung – Nichtbestehen – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Ermessen der Kommission – Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 81 EG, 82 EG und 85 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 32-38, 41)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beurteilungskriterien (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 39-40)
3. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Klage vor den nationalen Gerichten – Beurteilungskriterien der Kommission – Enge Auslegung – Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes des freien Zugangs zu den Gerichten (Art. 82 EG) (vgl. Randnrn. 48-49, 56-58, 63, 65-67)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beschwerde, in der Wettbewerbsverstöße betreffende Gerichtsverfahren angeführt werden – Berücksichtigung einer möglichen Behandlung auf nationaler Ebene – Zulässigkeit (Art. 82 EG) (vgl. Randnrn. 77-79)
5. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen Zugang zu Produkten oder Dienstleistungen zu gewähren, die für dessen Tätigkeit erforderlich sind – Weigerung, die den Bezug von einem anderen Händler zu höheren Preisen zur Folge hat – Kein missbräuchliches Verhalten (Art. 82 EG) (vgl. Randnrn. 85-86)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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