Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.06.2010 – T-118/08
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:234
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Actega Terra GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Juni 2010 – Actega Terra/HABM (TERRAEFFEKT matt & gloss) / (Rechtssache T-118/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TERRAEFFEKT matt & gloss – Absolutes Eintragungshindernis –Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 33-34, 51-53)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Actega Terra GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke TERRAEFFEKT matt & gloss für Waren der Klasse 2 – Anmeldung Nr. 5454517
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-118/08 entschieden?“