Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 18.11.2011 – T-116/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:681
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. November 2011 – EMA/Kommission / (Rechtssache T-116/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Programm für Forschung und technologische Entwicklung – Entscheidung, mit der die Teilnahme an einem Projekt beendet wird – Belastungsanzeige – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 6‑8)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Anwendung auf das Verhältnis zwischen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und ihren Mitgliedern – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 11‑20)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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