Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 26.03.1999 – T-114/96
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1999:68
Orientierungssatz
Die Klage in Frankreich ansässiger Hersteller von Tourons auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92, soweit danach die geschützten geographischen Angaben "Jijona" und "Tourrón de Alicante" eingetragen werden, ist unzulässig.
Diese Verordnung hat nämlich nach ihrer Art und ihrer Tragweite normativen Charakter und stellt keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 des Vertrages dar, da sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personen erzeugt, indem sie allen Unternehmen, deren Erzeugnisse die geographischen und qualitativen Anforderungen erfuellen, das Recht zuerkennt, diese Erzeugnisse unter einer der in ihr genannten Bezeichnungen zu vermarkten, und dieses Recht all denen verweigert, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen nicht erfuellen.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß auch eine normative Maßnahme, die für die Gesamtheit der interessierten Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer individuell betrifft; dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die blosse Tatsache, daß Unternehmen für die Vermarktung der von ihnen hergestellten Tourons Bezeichnungen wie "Jijona" oder "Alicante" verwendet haben, kann nicht ausreichen, um sie zu individualisieren, wenn nichts dafür vorgetragen ist, daß diese Verwendung aus einem besonderen Recht resultiert, das diese Unternehmen auf nationaler oder Gemeinschaftsebene vor dem Erlaß der angefochtenen Verordnung erworben hätten und in das diese Verordnung eingegriffen hätte.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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