Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.12.2007 – T-113/04
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:377
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2007 – Atlantic Container Line u. a./Kommission / (Rechtssache T-113/04)
„Durchführung eines Urteils des Gerichts – Erstattung der Kosten einer Bankbürgschaft, die gestellt wurde, um die Zahlung einer von der Kommission verhängten und später vom Gericht für nichtig erklärten Geldbuße aufzuschieben – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Fehlen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden“
1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Kein auf die Art. 220 EG und 233 EG gestützter Rechtsbehelf gegeben – Möglichkeit für die Rechtsunterworfenen, ihre Rechte auf der Grundlage der Art. 230 EG und 232 EG geltend zu machen (Art. 220 EG, 230 EG, 232 EG und 233 EG) (vgl. Randnrn. 22-23)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Begriff – Kosten einer Bankbürgschaft, die sich aus der Entscheidung eines Unternehmens ergeben, die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht zu zahlen – Kein unmittelbarer Kausalzusammenhang (EG-Vertrag, Art. 185 und 192 Abs. 1 [jetzt Art. 242 EG und 256 Abs. 1 EG]; Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 31-40)
3. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Urteil, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Umfang – Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags und Zahlung von Verzugszinsen – Einbeziehung – Kosten einer Bankbürgschaft – Ausschluss (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 58-65)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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