Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.07.2010 – T-111/07
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:285
Tenor
1. Die Anträge auf Nichtigerklärung der Antwort der Europäischen Kommission vom 2. August 2006 sowie darauf, dass das Gericht der Kommission aufgeben möge, die angeforderten Dokumente zu übermitteln, sind unzulässig.
2. Die Entscheidung D (2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der der Zugang zu den Dokumenten, die in der den Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen SA mit Unipetrol betreffenden Sache COMP/M.3543 zwischen der Kommission und den Anmeldern und zwischen der Kommission und Dritten ausgetauscht wurden, sowie der Zugang zu den in dieser Sache erstellten internen Dokumenten und Rechtsgutachten verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.
3. Die Kommission trägt die Kosten.
4. Das Königreich Schweden, die Republik Finnland, das Königreich Dänemark und Polski Koncern Naftowy Orlen tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juli 2010 – Agrofert Holding/Kommission / (Rechtssache T-111/07)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zu einem Verfahren betreffend einen Unternehmenszusammenschluss – Verweigerung des Zugangs“
Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001– Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 Gedankenstriche 1-3, Abs. 3 und Abs. 6) (vgl. Randnrn. 58-61, 64, 76-77, 79-80, 89, 94-99, 101-104, 110-116, 124-129, 131-132, 141-142, 144)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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