Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.09.2013 – T-110/12
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2013:411
Gründe
Der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin die Iranian Offshore Engineering & Construction Co. in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen worden ist.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin die Iranian Offshore Engineering & Constructions Co. in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgenommen worden ist.
Der Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird für nichtig erklärt, soweit er die Iranian Offshore Engineering & Construction Co. betrifft.
Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gelten in Bezug auf die Iranian Offshore Engineering & Construction Co. ab seinem Inkrafttreten am 20. Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 fort.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Iranian Offshore Engineering & Construction Co. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entstanden sind.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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