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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 27.10.1999 – T-106/99

Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Unzulässigkeit - Anfechtbare Handlung - Einsicht in Unterlagen der Gemeinschaftsorgane - Unterscheidung zwischen Information und Dokument.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:1999:272

Orientierungssatz

1 Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist, sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können. Das ist bei einem Schreiben der Kommission, in dem sie es ablehnt, dem Ersuchen des Klägers um Mitteilung der Zinssätze zu entsprechen, die die Europäische Investitionsbank für Kredite zur Finanzierung von Projekten zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung Französisch-Polynesiens gewährt, insofern nicht der Fall, als die gesuchte Information den vom Rat erlassenen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Rechtsakten zu entnehmen ist. Die Kommission ist nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verpflichtet, den Antrag einer Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in den mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten auf Nennung der einschlägigen Abschnitte der Gemeinschaftsregelung zu beantworten.

2 Bei der Anwendung des Beschlusses 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten ist zwischen den Begriffen Dokument und Information zu unterscheiden. Keine der Bestimmungen dieses Beschlusses und des ihm beigefügten Verhaltenskodex betrifft nämlich ein Recht auf Zugang zu einer Information, sondern ausschließlich das Recht auf Zugang zu Dokumenten. Nur in einer Begründungserwägung des Beschlusses 94/90 wird die Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen im Anhang zur Schlussakte des Vertrages über die Europäische Union erwähnt. Diese nicht näher erläuterte Erwähnung kann dem in dem Beschluß 94/90 mehrfach verwendeten Begriff "Dokument" keine neue Bedeutung verleihen. Dem Beschluß 94/90 ist demnach nicht zu entnehmen, daß das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem der Kommission vorliegenden Dokument bedeutet, daß die Kommission auf jedes Auskunftsersuchen eines einzelnen antworten müsse.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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