Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.12.2023 – T-106/17
- Spruchkörper
- Zehnte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2023:832
Gründe
Die Klage ist erledigt, soweit sie von der J.P. Morgan Services LLP eingereicht worden ist.
Art. 2 Buchst. c des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) wird für nichtig erklärt, soweit er die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association betrifft.
Die Geldbuße, für die die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association gesamtschuldnerisch haften, wird auf 337196000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Zitierte Vorschriften
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