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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 20.12.2023 – T-106/17

JPMorgan Chase & Co. u. a. gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Euro-Zinsderivate – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft – Austausch vertraulicher Informationen – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – ‚Hybrides‘, zeitlich gestuftes Verfahren – Unschuldsvermutung – Unparteilichkeit – Geldbußen – Grundbetrag – Umsatz – Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Begründungspflicht – Änderungsbeschluss, mit dem die Begründung ergänzt wird – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Spruchkörper
Zehnte erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2023:832

Gründe

Randnummer 1

Die Klage ist erledigt, soweit sie von der J.P. Morgan Services LLP eingereicht worden ist.

Randnummer 2

Art. 2 Buchst. c des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) wird für nichtig erklärt, soweit er die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association betrifft.

Randnummer 3

Die Geldbuße, für die die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association gesamtschuldnerisch haften, wird auf 337196000 Euro festgesetzt.

Randnummer 4

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 5

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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