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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 10.10.2006 – T-106/05

Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung technischer Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Verbesserung des Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems beim Staatlichen Statistikinstitut der Republik Türkei - Ablehnung der Bewerbung - Frist - Bestätigende Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:299

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Oktober 2006 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-106/05)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung technischer Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Verbesserung des Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems beim Staatlichen Statistikinstitut der Republik Türkei – Ablehnung der Bewerbung – Frist – Bestätigende Handlung – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 46, 48-49, 54-55, 60)

2. Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung (vgl. Randnrn. 57-58, 60)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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