Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.10.2006 – T-106/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:299
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Oktober 2006 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-106/05)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung technischer Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Verbesserung des Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems beim Staatlichen Statistikinstitut der Republik Türkei – Ablehnung der Bewerbung – Frist – Bestätigende Handlung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 46, 48-49, 54-55, 60)
2. Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung (vgl. Randnrn. 57-58, 60)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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