Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.05.2012 – T-101/11
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:223
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mizuno KK trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 – Mizuno/HABM – Golfino (G) / (Rechtssache T-101/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke G – Ältere Gemeinschaftsbildmarke G+ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 31, 68, 73‑76)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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