Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 15.09.1998 – T-100/94
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1998:197
Orientierungssatz
Der Klage eines Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der ein jeweils in diesem Mitgliedstaat ausgestelltes Arzt- und Facharztdiplom besitzt, auf Ersatz des Schadens, den er angeblich infolge eines von der Kommission veröffentlichten Merkblatts über die Anerkennung der Diplome und Qualifikationen von praktischen Ärzten und Fachärzten erlitten habe, das seiner Ansicht nach die in dem Mitgliedstaat für Fachärzte geltenden Vorschriften nicht angemessen zum Ausdruck bringt, fehlt offensichtlich jede rechtliche Grundlage.
Der Kommission ist kein Verschulden vorzuwerfen, denn das Merkblatt enthält für diejenigen, die ihr Diplom oder ihre Qualifikationen anerkennen lassen wollen, einen allgemeinen Überblick über das Gemeinschaftsrecht, ein Verzeichnis der geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsakte, eine Liste nützlicher Adressen sowie einen Hinweis darauf, daß das Merkblatt zum Ziel hat, rein informationshalber Hinweise auf das Gemeinschaftsrecht zu geben.
Da das Merkblatt sich seinem Wesen und seinem Inhalt nach nicht auf in einem Mitgliedstaat ausgebildete und dort niedergelassene Fachärzte auswirken kann, kann der Kläger zudem nicht geltend machen, infolge der von der Kommission veröffentlichten Informationen einen persönlichen Schaden erlitten zu haben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-100/94 entschieden?“