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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2009 – 9 KSt 2.09

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:080409B9KSt2.09.0

Tenor

Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen zu den Verfahren BVerwG 9 VR 22.08 und BVerwG 9 A 42.08 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Zur Entscheidung über die beantragte Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin berufen. Die Erinnerung ist nicht begründet.

Randnummer 2

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenrechnungen, die nach Abschluss des Eilverfahrens BVerwG 9 VR 22.08 sowie als Gerichtskostenvorschuss im Klageverfahren BVerwG 9 A 42.08 gestellt wurden. Soweit die Erinnerung verstanden werden kann, meinen sie, dass die Kostenforderungen nicht vollstreckt werden könnten, bevor über ihre Klage entschieden worden sei. Es würden „sachfremde Forderungen und Vollstreckungsziele“ verfolgt.

Randnummer 3

Damit können sie nicht durchdringen. Die Kostenforderung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 9 VR 22.08 wird schon deshalb zutreffend erhoben, weil dieses Verfahren zum Nachteil der Antragsteller abgeschlossen wurde und deshalb die Gerichtsgebühren fällig sind, § 6 Abs. 3 GKG. Für das Klageverfahren werden die Gerichtskosten mit Einreichung der Klageschrift fällig, § 6 Abs. 1 Halbs. 1, Halbs. 2 Nr. 4 GKG, so dass die Kostenrechnung bereits vor Abschluss des Klageverfahrens gestellt werden durfte. Darauf, dass das Klageverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, kommt es demzufolge nicht an. In beiden Verfahren entspricht die Berechnung der Kosten den gesetzlichen Vorgaben.

Randnummer 4

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Randnummer 5

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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