Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2007 – 9 BN 2.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:131107B9BN2.07.0
Tenor
1. Der Beschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2007 wird wegen offenbarer Unrichtigkeiten wie folgt berichtigt:
2. Der Tenor des Beschlusses lautet:
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.
4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss enthält im Tenor offenbare Unrichtigkeiten. Die Fehler sind im Beschlusswege zur berichtigen, §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO. Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Bedenken wurden nicht geäußert.
Zitierte Vorschriften
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