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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.11.2009 – 9 B 89.09

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:031109B9B89.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2009 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die - vom Kläger ausdrücklich als solche bezeichnete - weitere Beschwerde ist nicht statthaft, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschwerdebeschluss (§ 150 VwGO) nicht. Bereits in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2009 sowie im Schreiben der Vorinstanz vom 25. August 2009 und im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2009 wurde auf die fehlende Möglichkeit einer weiteren Beschwerde hingewiesen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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