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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.01.2008 – 9 B 79.07

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:020108B9B79.07.0

Tenor

1. Die am 18. Dezember 2007 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 71.07 -. Er legt jedoch nicht dar (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), wodurch das Bundesverwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Der handschriftliche Hinweis auf „beigefügte Mail-Nachrichten“ genügt dem nicht. Einen Hinweis auf eine Gehörsverletzung durch das Gericht enthalten sie nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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