Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.01.2008 – 9 B 79.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:020108B9B79.07.0
Tenor
1. Die am 18. Dezember 2007 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 71.07 -. Er legt jedoch nicht dar (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), wodurch das Bundesverwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Der handschriftliche Hinweis auf „beigefügte Mail-Nachrichten“ genügt dem nicht. Einen Hinweis auf eine Gehörsverletzung durch das Gericht enthalten sie nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Zitierte Vorschriften
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