Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 – 9 B 39.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:260509B9B39.09.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin rügt nicht, dass der Beschluss des Senats vom 4. Mai 2009 (BVerwG 9 B 29.09 und BVerwG 9 PKH 2.09 ) ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, sondern der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2009. Damit verkennt sie, dass die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kein Rechtsmittel darstellt, sondern die Möglichkeit eröffnet, durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen bewirkte Gehörsverletzungen innerhalb derselben Instanz korrigieren zu können. Die Anhörungsrüge hätte hier folglich - innerhalb der Frist nach § 152a Abs. 2 VwGO - beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden müssen.
Selbst wenn dies anders zu sehen und die Anhörungsrüge doch auf den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2009 zu beziehen sein sollte, könnte sie keinen Erfolg haben. Da der im Beschwerdeverfahren BVerwG 9 B 29.09 angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar, die dagegen gerichtete Beschwerde mithin unzulässig war, kam es für die Entscheidung in jenem Verfahren auf den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten und mit der Anhörungsrüge aufgegriffenen Sachverhalt nicht an; es stellt deshalb keinen Gehörsverstoß dar, dass der Senat sich damit in seinem Beschluss vom 4. Mai 2009 nicht auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Zitierte Vorschriften
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