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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 9 B 37.07

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:220807B9B37.07.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Verwerfung einer Anhörungsrüge nicht. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn die Anhörungsrüge von ihr mit dem Ziel erhoben worden ist, dass eine Eingabe, die von der Vorinstanz als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abschlägig beschieden worden ist, als Antrag auf Zulassung einer Berufung gewertet wird.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entsprochen wurde. Danach hätte die Beschwerde von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt werden müssen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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