Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2009 – 9 B 35.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:300609B9B35.09.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen, die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung bleiben ohne Erfolg.
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist bereits unzulässig, weil sie nicht von einem Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO). Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Kläger ist anderer Rechtsauffassung als der Senat. Dies kann einen Gehörsverstoß nicht begründen.
Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet; ihre Zulässigkeit mag dahinstehen. Auch mit der Gegenvorstellung wiederholt der Kläger lediglich seine bisherige Rechtsauffassung zum Vertretungszwang, ohne Neues vorzutragen. Den Gründen, die der Senat in seinem Beschluss vom 9. April 2009 dargelegt hat, ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Zitierte Vorschriften
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