Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.07.2007 – 9 B 32.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:050707B9B32.07.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2007 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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